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Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)
Mitarbeiter in Arzt- und Heilpraktiker Praxen müssen eine Immunität gegen Masern nachweisen!
 
Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Im Zentrum des Gesetzes steht eine Nachweispflicht für das Vorliegen einer Masern-Immunität für besondere Personengruppen. Dazu zählen:
 
1. Kinder ab einem Alter von einem Jahr eine und ab zwei Jahren zwei Impfungen gegen Masern oder ausreichende Immunität gegen Masern vorweisen, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG oder in einem Kinderheim betreut werden, oder wenn sie in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler untergebracht sind.
 
2. Für nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige) ist die MMR-Impfung mit 2 Impfstoffdosen in folgenden Tätigkeitsbereichen indiziert:
 
  • Medizinische Einrichtungen (gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG: dazu gehören auch Arztpraxen, Krankenhäuser, Dialysen, ambulante OP-Zentren) inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (Heilpraktiker- Hebammen-, Physiotherapiepraxen)
  • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege (gemäß § 71 SGB XI)
  • Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 33 IfSG)
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG)
  • Fach-, Berufs- und Hochschulen
 
Welcher Nachweis muss nach Masernschutzgesetz erbracht werden?
 
Das Masernschutzgesetz sieht drei Möglichkeiten vor, wie Personen, die unter das Masernschutzgesetz fallen, ihren Masernschutz nachweisen können:
 
1. durch eine Impfdokumentation darüber, dass der nach Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) altersgerechte Impfschutz besteht
 
2. durch ein ärztliches Zeugnis über einen altersgerechten Impfschutz oder eine durch Labornachweis bestätigte bestehende Immunität (serologische Antikörperbestimmung) oder eine Befreiung von der Masernimpfung wegen einer medizinischen Kontraindikation (ärztliches Attest)
 
3. durch die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung oder einer staatlichen Stelle, dass ein entsprechender Nachweis dort bereits vorgelegt wurde
 
Für viele Fragen die Erkrankung und Impfung betreffend finden Sie Antworten unter folgendem Link:
 
Robert-Koch-Institut, Masernimpfung: Wirksamkeit, Sicherheit und Kontraindikationen, Februar 2020
 
Quelle:
Epidemiologisches Bulletin10, 20205, März 2020
 
 
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