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SARS-CoV-2 Antikörpernachweis bei Lab4more ab sofort verfügbar (Serologie)
Bei Lab4more können Sie ab sofort Seren auf IgG und IgM Antikörper gegenüber SARS-CoV-2 untersuchen lassen. Bitte dazu auf dem Anforderungsbogen im Feld „zusätzliche Untersuchungen“ SARS-CoV-2-Serologie eintragen und ein Serumröhrchen einsenden.
 
Damit ist Lab4more eines der ersten Laboratorien, welches diese Diagnostik in der Patientenversorgung bereitstellt. Die vom Robert-Koch-Institut formulierten Vorgaben zum Umgang mit Patienten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 sind dabei vom Einsender unbedingt zu beachten.
 
Wir empfehlen die serologische Analytik bei gesunden Patienten ohne klinische Symptome und epidemiologische Risiken mit der Fragestellung einer bereits bestehenden Immunantwort gegenüber SARS-CoV-2.
 
Bei dieser Indikation besteht keine Anwendung der erweiterten Meldepflicht für SARS-CoV-2 für den Arzt, da weder ein klinisches Bild noch ein epidemiologischer Zusammenhang vorliegen sollte, siehe Absatz (2) der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
 
§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht
 
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.
 
(2) Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Krankheit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit ist zu berücksichtigen.
 
(3) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den direkten oder indirekten Nachweis des in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregers ausgedehnt, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
 
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist Folgendes zu beachten:

  • Das Fehlen einer serologischen Antwort schließt eine akute Infektion und einen Überträgerstatus NICHT aus, da es nach Infektion einige Tage dauert, bis Antikörper gebildet werden (Zeitfenster/blinder Fleck nach Infektion).

  • Der Nachweis von IgM-Antikörpern ohne oder auch mit IgG deutet auf eine frische, kurz zurückliegende Infektion hin. Hier besteht nach §1 Abs. 3 der Verordnung namentliche Meldepflicht für den Arzt und das Labor (indirekter Nachweis mit Hinweis auf akute Infektion). Die Vorgaben des RKI bei Verdacht auf akute Infektion sind zu befolgen. Weitere Diagnostik ist ggf. zu veranlassen. Bitte beachten Sie, dass der Erreger-Direktnachweis aus dem Nasen- oder Rachenabstrich derzeit nicht in unserem Haus durchgeführt wird. Hierzu wenden Sie sich bitte an die dafür eingerichteten labordiagnostischen Zentren.

  • Der Nachweis von IgG-Antikörpern ohne IgM spricht in der Regel für eine überstandene Infektion mit einer eher geringen Wahrscheinlichkeit der Übertragbarkeit. Es gibt erste Hinweise, dass – ähnlich wie bei anderen Erregern - mit dem Auftreten von IgG Antikörpern auch die Infektiosität der Person schnell abnimmt und ein Nachweis des Erregers im Sputum nicht mehr möglich ist (siehe Literaturverweis in der Rubrik „Für Sie gelesen“). Derzeit kann also von einer bestehenden Immunität bei Nachweis von IgG-Antikörpern ausgegangen werden.

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    Die Kosten der Untersuchung auf IgM und IgG-Antikörper gegenüber SARS-CoV-2 betragen 33,80 Euro (Selbstzahler) bzw. 38,88 Euro (Privatpatient).
     
 
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